Der Berufsstand der Freiberufler
Als Freiberufler bezeichnet man Personen, die so genannten freien Berufen angehören. Vor allem im künstlerischen und schöpferischen Bereich sind freie Berufe zu finden. Angehörige freier Berufe unterliegen nicht der so genannten Gewerbeordnung. Eine Person arbeitet freiberuflich, wenn die Tätigkeit selbstständig in einem wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden, erzieherischen oder ähnlichen Bereich ausgeübt wird.
Zum Teil sind diese Tätigkeiten über einen Katalog definiert oder durch Standesordnungen festgehalten. In bestimmten Fällen kann individuell entschieden werden, ob eine bestimmte Tätigkeit vom Finanzamt und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als freiberuflich oder als gewerblich angesehen wird. Im umgangssprachlichen Gebrauch oder in der Praxis wird eine gewerbliche freie Mitarbeit in einer Firma oft als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet. Ebenso wie ein Angestellter kann ein Freiberufler die Kosten zur Ausübung seiner Tätigkeit steuerlich geltend machen. So können zum Beispiel die finanziellen Aufwendungen für eine Weiterbildung mit der WBS Training AG als Betriebsausgabe angerechnet werden.
Ein großer Anteil der freiberuflichen Tätigkeitsbereiche in Deutschland sind durch so genannte Standesordnungen geregelt. Gegenwärtig gibt es in der Bundesrepublik Deutschland in etwa eine Million Freiberufler. Rund 906.000 von ihnen sind selbstständig. Sie beschäftigen circa 2,9 Millionen Mitarbeiter und 136.000 Auszubildende.
Freiberufler unterschieden sich hinsichtlich der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses von freien Mitarbeitern. Freie Mitarbeiter sind nicht fest angestellte Arbeitnehmer in allen möglichen Berufsgruppen. Freiberufler gehören hingegen bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufen an, der Freiberufe. Über die Art ihres Beschäftigungsverhältnisses sagt die Bezeichnung „Freiberufler“ hingegen nichts aus. Jedoch gibt es einen Sonderfall, nämlich die selbstständigen Bilanzbuchhalter. Aufgrund eines speziellen Gesetzes stehen sie gewissermaßen zwischen der gewerblichen Tätigkeit und den freien Berufen sowie einer Paritätischen Kommission.
Als Angehöriger eines freien Berufes bleibt man auch dann freiberuflich tätig, wenn man sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Eine Voraussetzung hierfür ist, durch eigene Fachkenntnisse leitend und verantwortlich tätig zu werden.
Nicht zu den freien Berufen gezählt werden Personen, die ein Gewerbe ausüben, Angehörige von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die Verwaltung eines Vermögens und das selbstständige Ausüben eines Berufes, welcher nicht in den Bereich der freien Berufe fällt.
Ebenfalls nicht zu den Freiberuflern gezählt werden kann, wer hauptsächlich gewerbliche Leistungen erbringt. Vor allem gehört hierzu das Verkaufen von Waren. So ist ein Apotheker aus steuerlicher Sicht nicht als Freiberufler anzusehen, wenn er eine eigene Apotheke betreibt. Des weiteren wird zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft nicht als Freiberufler eingestuft, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Ein Vorteil für Freiberufler ist es, dass sie nicht zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet sind. Angehörige freier Berufe sind lediglich umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Ob eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit gewerblicher oder freiberuflicher Natur ist, wird von Finanzamt entschieden.